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Der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes greift nicht im Bereich des staatlichen Handelns. Um rechtlich gegen Vorfälle von Diskriminierung wie beispielsweise durch die Polizei, im Bereich öffentliche Bildung oder in anderen Fällen staatlichen Handelns vorzugehen, muss sich daher unter anderem auf das Verwaltungsrecht berufen werden. Auch im Verwaltungsrecht ist die Möglichkeit einer gerichtlichen Beistandschaft gegeben, welche das BUG in Diskriminierungsfällen anbietet.

In Berlin hingegen wurde am 04.06.2020 das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) verabschiedet. Es ist das erste seiner Art in Deutschland, welches ein umfängliches Diskriminierungsverbot im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns des Landes Berlin vorsieht. Bürger*innen können gegen Diskriminierungen durch die Berliner Verwaltung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, einer antisemitischen Zuschreibung, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Identität, der geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status rechtlich vorgehen. Das BUG ist als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband anerkannt und kann in solchen Diskriminierungsfällen beratend und juristisch unterstützen.