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Der EGMR stellt fest, dass nach Art. 14 der Konvention auch Vorfälle abgedeckt werden, in denen ein Individuum aufgrund des Schutzmerkmals einer Person, mit der sie assoziiert wird weniger gut behandelt wird. Hier wird auch auf den Fall Guberina v. Kroatien verwiesen.

Der Gerichtshof betonte, dass Art. 14 auch ausdrücklich Gewaltvorfälle abdecke, welche nicht nur aufgrund eines tatsächlich vorhandenen Schutzmerkmals eines Individuums begangen werden, sondern auch aufgrund eines vermeintlichen oder angenommenen Schutzmerkmals sowie der Assoziierung mit einer Person, welche tatsächlich oder vermeintlich Träger*in eines Schutzmerkmales sei.

Der EGMR legt zudem Art. 117 § 2 des kroatischen Kriminalrechts dahingehend aus, dass bei dem Tatbestand der Hasskriminalität aus rassistischen Gründen, das Opfer nicht auch Träger*in des Schutzmerkmals bzw. des Status sein müsse.

Laut EGMR besagt die Europäische  Menschenrechtskonvention, dass nationale Behörden verpflichtet sind, rassistische Einstellungen und damit verbundene Gewaltverbrechen nicht nur an den Personen zu untersuchen, welche tatsächliche oder vermeintliche Schutzmerkmale aufweisen, sondern auch an Personen, die selbst keine Schutzmerkmale tragen, aber mit einer Träger*in bestimmter Merkmale assoziiert werden/wurden. Diese Verbindung kann die Form einer Gruppenzugehörigkeit des Opfers annehmen oder die vermeintliche Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, durch eine persönliche Verbindung wie Freundschaft oder Ehe.

Der EGMR verwies darauf, dass die kroatischen Behörden versäumt hätten, darauf einzugehen, ob die Klägerin als Person mit Rom*nja-Herkunft wahrgenommen und damit auch Opfer eines rassistischen Hassverbrechens werden konnte.

Im Ergebnis musste die kroatische Regierung der Klägerin 12.500 Euro Schadensersatz zahlen und die Gerichtskosten in Höhe von 2.200 Euro übernehmen.