English
Deutsch

Der EGMR stellte daraufhin fest, dass Art. 14 der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auch verletzt wird, wenn Staaten es versäumen, verschiedene Personen unterschiedlich zu behandeln, wenn sich ihre Situation maßgeblich unterscheidet und sie ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung nicht auf die unterschiedlichen Bedürfnisse eingehen.

Der EGMR bestätigt zudem, dass Menschen mit Behinderung unter den Begriff „sonstigen Status” des Art. 14 fallen, auch wenn das Schutzmerkmal Behinderung oder Beeinträchtigung durch Krankheit hier nicht explizit im Wortlaut genannt ist.

Der EGMR stellte fest, dass in dem Fall nicht der Antragsteller Träger des Schutzmerkmals ist. Die Auslegung des Begriffs „sonstiger Status” des Artikel 14 sei jedoch durch vorherige Rechtsprechungen des EGMR weit auszulegen und umfasse somit auch die Formen von Diskriminierung, in denen ein Individuum aufgrund des Schutzmerkmals eines anderen Individuums weniger bevorzugt behandelt werde.

Der Gerichtshof urteilte, dass die Behandlung des Antragstellers aufgrund seiner engen persönlichen Verbindung zu seinem Sohn mit Behinderung und dessen Pflege eine Form der Diskriminierung aufgrund von Behinderung nach Art. 14 der Konvention sei. Der Gerichtshof stellte zudem fest, dass die Wohnung ohne Aufzug im dritten Stock ein unangemessenes Wohnumfeld für die Familie darstelle. Die Mobilität des Sohnes sei dadurch massiv eingeschränkt worden und diese Einschränkung bedrohe massiv seine persönliche Entwicklung und seine Fähigkeit, sein Potential zu entwickeln, sowie Teil der Gemeinschaft zu sein und erzieherische, kulturelle und soziale Aktivitäten für Kinder wahrzunehmen.

Der Antragsteller sei laut EGMR in derselben Position gewesen wie jede andere Person, die den Wohnraum bestimmten Bedürfnissen anpassen möchte. Seine Situation unterschied sich nur bezüglich der Bedeutung von „grundlegenden infrastrukturellen Anforderungen”.

Es lag somit laut EGMR ein Verstoß gegen Artikel 14 der Konvention vor. Der Antragsteller erhielt daraufhin von Kroatien eine Entschädigung in Höhe von 5.000 € sowie die 11.500 € zu Unrecht gezahlten Steuern.