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Zudem stellt sich im US-amerikanischen Recht die Frage nach der Klagebefugnis in Fällen von assoziierter Diskriminierung.

Laut Title VII des Civil Right Act von 1964 sind Personen klagebefugt, wenn sie erstens einen Nachteil durch den*die Arbeitgeber*in erleiden, beispielsweise durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, welche unverhältnismäßig ist und zweitens, wenn die Möglichkeit auf Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts besteht. Wenn diskriminierte*r Arbeitnehmer*in und Merkmalsträger*in identisch sind, ergibt sich somit kein Problem bezüglich der Klagebefugnis. Im Fall EEOC v Bailey hob das Gericht hervor, dass jede*r Arbeitnehmer*in das Recht auf einen diskriminierungsfreien Arbeitsplatz habe, was auf einen weiten Begriff der Rechtsverletzung schließen lässt. Mit Bezug auf das Supreme Court Urteil Trafficante v Metropolitan Life Ins können laut Gericht auch weiße Menschen in ihren Rechten verletzt werden, wenn an ihrem Arbeitsplatz Schwarze Menschen diskriminiert werden und seien deswegen klagebefugt. Die klagebefugten Arbeitnehmer*innen müssen jedoch beweisen, dass sie diese Diskriminierung am Arbeitsplatz belaste.

Bezogen auf die assoziierte Diskriminierung ist trotzdem nicht jede*r Arbeitnehmer*in klagebefugt, wenn sich die Diskriminierung durch den*die Arbeitgeber*in gegen Kolleg*innen oder Dritte richtet. Die Klagebefugnis gilt nur für diejenigen, welche unter § 706 (b) nach den folgenden drei Kriterien als beschwert verstanden werden.  Kläger*innen müssen einen Nachteil als Ergebnis des unzulässigen Verhaltens des*der Arbeitgeber*in erlitten haben. Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts bestehen und die klagende Person muss in den Schutzbereich der geltend gemachten Norm fallen. § 703 (a) besagt, dass es unzulässig sei, eine Person wegen ihrer „Rasse”, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechtes oder ihrer nationalen Herkunft zu diskriminieren. Hier gibt es einen eng definierten Possessivbezug, das heißt nur die Merkmalsträger*innen selbst können eine Beschwerde geltend machen. § 706 (b) hingegen ist offener formuliert und gibt vor, dass eine Beschwerde und Klage durch jede Person zulässig sei, welche eine Beschwerde geltend mache. Im Gegensatz zu § 703 (a) muss die beschwerte Person hier nicht die Merkmalsträger*in sein.