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Im Unterschied zur deutschen Rechtslage erfordert die assoziierte Diskriminierung im US-amerikanischen Recht den Nachweis einer Diskriminierungsabsicht. Der*die Arbeitgeber*in muss nachweislich Kenntnis über die Verbindung von Arbeitnehmer*in und dritter Person als Merkmalsträger*in haben. Dieser Umstand lässt sich aus dem dreistufigen Aufbau des Vorgangs bezüglich Diskriminierungsklagen aus dem US-amerikanischen Recht ableiten. Im ersten Schritt müssen potenziell betroffene Arbeitnehmer*innen die Umstände darlegen, aus welchen das Vorliegen einer Diskriminierung ersichtlich ist, an dieser Stelle muss auch die Diskriminierungsabsicht der*des Arbeitgebers*in belegt werden. Im zweiten Schritt wird dann die Beweislast auf den*die Arbeitgeber*in übertragen, welche*r nachweisen muss, dass die unterschiedliche Behandlung sachlich begründet war und nicht aufgrund eines Schutzmerkmales geschehen ist. Wenn dies erfolgreich geschieht, muss in einem dritten Schritt die diskriminierte Person beweisen, dass die Ungleichbehandlung doch aufgrund des Schutzmerkmales geschah. In diesem dreistufigen Ablauf ist es jedoch schwierig zu argumentieren, dass es sich um einen Fall von assoziierter Diskriminierung handelt. Um erfolgreich eine Klage zu gewinnen, muss im US-amerikanischen Recht zudem der*die Arbeitnehmer*in einen direkten Nachteil durch die Verbindung mit einer dritten Person, welche ein Schutzmerkmal trägt, erfahren. Wirtschaftlicher Schaden gilt hier oft als unzureichend.