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In Frankreich wird die Diskriminierung aufgrund einer Assoziation mit einer Person, welche bestimmte Merkmale trägt, verboten. Die Begründung für die Interpretation der nationalen Gesetzgebung ist das Gesetz vom 16. November 2001 Nummer 2001-1066 zum Kampf gegen die Diskriminierung. Dieses enthält eine Liste von Merkmalen, welche nach Art. 225-1 des französischen Strafgesetzbuches (Code pénal), Art. L1132-1 des Arbeitsgesetzbuches (Code du Travail), Art. 6 des Gesetzes Nummer 83-634 vom 13. Juli 1983 bezüglich Beamt*innen (Loi portant droits et obligations des fonctionnaires) und Gesetz Nummer 2008-496 vom 27. Mai 2008 bezüglich verschiedener Bestimmungen zur Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes in Gemeinschaften (LOI portant diverses dispositions d'adaptation au droit communautaire dans le domaine de la lutte contre les discriminations), geschützt sind.

Im Fall Enault v SAS ED. 2008 No. 08/04500 wurde am 17. September 2008 vor dem Berufungsgericht (Cour d’Appel) im französischen Caen das erste Mal die assoziierte Diskriminierung im französischen Recht angewandt.

Die Rechtssache bezog sich auf eine Mitarbeiterin eines Supermarkts, deren Lebensgefährte in derselben Filiale als Manager und Gewerkschaftsbeauftragter angestellt war. Während einer angespannten Zeit der Gewerkschaftsverhandlungen wurde sie von dem Bezirksleiter des Supermarkts unfreundlich ausgefragt. Der Bezirksleiter hatte ihr zuvor mitgeteilt, dass sie, in Abwesenheit des Managers (also ihres Lebensgefährten) nun für den Supermarkt und die schlechte Produktgestaltung verantwortlich sei. Daraufhin wurde die Mitarbeiterin suspendiert und gekündigt, obwohl eine Kollegin, die die gleiche Position in der Filiale einnahm, nicht so behandelt wurde und die Produktgestaltung nicht in ihrer Verantwortung lag.

Eine Untersuchung durch den französischen Ausschuss für Chancengleichheit und Diskriminierung (Haute Autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité (HALDE)), ergab, dass es sich um eine Diskriminierung durch ein Näheverhältnis zu einer Person, welche in einer Gewerkschaft aktiv ist, handle. Das Berufungsgericht bestätigte in einer Verhandlung am 29. November 2008, dass die Mitarbeiterin durch einen Verstoß gegen den Art. L1132-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches diskriminiert wurde, weil sie die Lebensgefährtin des Gewerkschaftsbeauftragten sei. Zudem stellte es klar, dass man den Lebenspartner selbst keiner solcher Handlung hätte unterziehen können, da er durch seinen Status geschützt gewesen sei. Zusätzlich dazu wurde festgestellt, dass eine andere Kollegin, die in derselben Position arbeitete wie die Klägerin, nicht so behandelt wurde. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Arbeitgeber zu 15.000 € Schadensersatz. Das Gericht folgte hier der Auslegung des EuGH bezüglich der Rechtssache Coleman.

Zur mittelbaren assoziierten Diskriminierung ähnlich der Rechtssache CHEZ Razpredelenie Bulgarien gibt es in Frankreich noch keine Gerichtsurteile.