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Die
achtzehnte Ausgabe des BUG Newsletters |
Das
BUG veröffentlicht zwei- bis dreimal jährlich einen
kleinen Newsletter.
Dieser stellt kurz und bündig die gegenwärtigen
Aktivitäten des BUG
dar. Wer sich hierfür noch nicht angemeldet hat, ist
herzlich
eingeladen, dies zu tun. Senden Sie bitte eine E-Mail an
vera.egenberger@bug-ev.org.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß
bei der Lektüre der siebzehnten Ausgabe des
BUG-Newsletters und würden
uns über die Verbreitung des Newsletters bei Kolleg*innen
und
Interessierten freuen..
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Aktuelle
Entwicklungen |
- Seit dem 1.Januar 2019 ist eine dritte Option für den
Geschlechtseintrag gesetzlich festgeschrieben. Mit § 22
Abs. 3 PStG wurde das Personenstandsgesetz angepasst und
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
Oktober 2017 umgesetzt. Danach kann der
Personenstandsfall ohne Angabe oder mit der Angabe
"divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.
Durch diese Erweiterung wird für Personen mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung die Möglichkeit geschaffen,
einen positiven Geschlechtseintrag zu wählen, wenn sie
sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht
zuordnen. Zunehmend werden Stellenausschreibungen nun an
m/w/d adressiert. Beim Zugang zu Waren- und
Dienstleistungen hat sich die dritte Geschlechtsoption (beispielsweise
beim Online-Kauf) bedauerlicherweise noch nicht
durchgesetzt.
- Das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 13 A 2059/17)
hat über die Klage eines Polizeianwärters entschieden,
bei dem eine mehrjährig antiviral therapierte
HIV-Infektion vorlag. Die beklagte Polizeiakademie
Niedersachsen hatte seine Einstellung abgelehnt, weil
der Kläger für den Polizeidienst untauglich sei. Das
Gericht stellte fest, dass die Bewerbung zur Ausbildung
als Polizeikommissar/in nicht wegen einer HIV-Infektion
abgelehnt werden dürfe, wenn nachgewiesen werden kann,
dass die HIV-Infektion nicht zur Dienstuntauglichkeit
führt. Außerdem bestehe kein Risiko, dass Kollegen oder
Bürger angesteckt werden könnten. Die beklagte
Polizeiakademie Niedersachsen wurde verpflichtet, über
die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden. Weitere
Informationen zu dem Urteil finden Sie hier.
- Im Mai 2019 veröffentlichte die Kollaborative
Forschungsgruppe Racial Profiling zusammen mit der
Rosa-Luxemburg-Stiftung eine Studie zu „Racial
Profiling. Erfahrungen – Wirkungen – Widerstand“. Die
Basis der Studie bilden Interviews mit Menschen in der
Schweiz, die von diskriminierenden Polizeikontrollen
betroffen waren. Die Autor*innen analysieren die
Erfahrungen, die viele Menschen in Deutschland und
anderen Ländern in ähnlicher Weise machen müssen. Zur
Veröffentlichung geht es hier.
- Das Land Berlin plant ein
Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG). Im Juni 2019
hat der Senat einen entsprechenden Gesetzentwurf des
Senators für Justiz, Verbraucherschutz und
Antidiskriminierung, Dirk Behrendt (Grüne), beschlossen.
Er wird derzeit noch in den Ausschüssen des
Abgeordnetenhauses diskutiert. Das LADG, das für die
gesamte Berliner Verwaltung gilt, bietet Schutz vor
Diskriminierungen etwa aufgrund rassistischer
Zuschreibungen, ethnischer Herkunft, des Geschlechts,
der Religion und Weltanschauung beim Umgang mit Behörden
und öffentlichen Einrichtungen. Bei Verstößen gegen das
Gesetz haben Betroffene Anspruch auf finanzielle
Entschädigung. Das Gesetz enthält unter anderem eine
Regelung, die es erleichtert, Diskriminierungsvorwürfe
zu erheben, ohne diese vollumfänglich beweisen zu
müssen. Es reicht, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
Auch eine Prozessstandschaft und ein Verbandsklagerecht
sind vorgesehen. Hier
geht es zum Entwurf.
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Aktuelle
Klagen
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- Die vom BUG unterstützte Klage einer
Rechtsreferendarin muslimischen Glaubens wurde vom
Verwaltungsgerichtshof Bayern (Az. 3 BV 16.2040) in
zweiter Instanz abgewiesen. Im Rahmen ihrer juristischen
Ausbildung war ihr auferlegt worden, ihr Kopftuch bei
der Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten abzunehmen.
Gegen dieses Urteil wurde die Revision durch das
Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ein Termin wird in
absehbarer Zeit erwartet.
- Das Oberverwaltungsgericht Saarland (Az.: 2 A 806/17)
entschied eine Klage zu ‚Racial Profiling‘ wegen einer
verdachtsunabhängigen Personenkontrolle aufgrund
phänotypischer Merkmale. Der aus Mali stammende Kläger
deutscher Staatsangehörigkeit begehrte die Feststellung
der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der
Bundespolizei vorgenommenen Identitätsfeststellung. Der
Kläger unterlag sowohl in der ersten als auch in der
Berufungsinstanz. Das Handeln der Bundespolizei sei
rechtmäßig gewesen. Eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG habe in
Form eines Gefahrenverdachts vorgelegen. Im Rahmen ihres
Einsatzes hätten die Beamten zur fraglichen Zeit den
grenzüberschreitenden Verkehr überwacht, wo es vermehrt
zur Kriminalität komme. Die Hautfarbe des Klägers sei
nicht ein zumindest mitentscheidendes Kriterium für
seine Kontrolle gewesen und verstieße daher nicht gegen
Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Entscheidend sei
vielmehr die Gesamtsituation gewesen, die gekennzeichnet
war durch die Nachtzeit, die Örtlichkeit und den
Umstand, dass der Kläger den Eindruck erweckte, er habe
auf jemanden zu warten oder sei gerade abgesetzt worden.
Der Fall wurde nach der Revisionsbeantragung vom
Bundesverwaltungsgericht ohne Verhandlung an das
Oberverwaltungsgericht Saarland für die weitere
Verhandlung zurückverwiesen. Weitere Informationen zu
dem Urteil finden Sie hier.
- In Zusammenarbeit mit einer AGG-Fachanwältin und
Aktivist*innen aus der Trans*Community hat das BUG
Diskriminierungsvorfälle bei Online-Shops geltend
gemacht. Es soll darauf hingewirkt werden, dass
Online-Shops die Angaben zum Geschlecht und zur Anrede
der Kund*innen auf die gesetzlich vorgesehenen drei
Optionen der Geschlechtsangabe erweitern.
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Aktivitäten
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In den letzten Monaten war das BUG in vielen
verschiedenen Bereichen aktiv!
- Ein Dossier zu der aktuellen Situation von Trans*
Personen in Deutschland wurde erarbeitet, das in
absehbarer Zeit auf der Website zu finden sein wird.
- Es wurde ein umfassendes Konzeptpapier zur
innerbetrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 AGG
erarbeitet, das hier
zugänglich ist.
- Für ein neues Dossier zur Lebenssituation und
Diskriminierungserfahrung von Sinti & Roma in
Deutschland wurden Hintergrundrecherchen vorgenommen.
Das Dossier soll in den kommenden Monaten erarbeitet
werden.
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Internes |
- Das BUG wurde wieder von vielen Praktikanten*innen
unterstützt, denen wir ganz herzlich danken möchten:
Cansu Ülke hat den rechtlichen Teil zur Situation von
Trans* Personen übernommen und den vorliegenden
Newsletter erstellt. Stefania Lucatuorte hat
Hintergrundrecherchen zum selben Dossier vorgenommen und
Facebook-Posts des BUG mitgestaltet. Freya Sophia Klose
erstellte die Gliederung sowie die Einleitung für das
Dossier zur Situation von Trans* Personen und übersetzte
das Merkblatt zur Erarbeitung von Dossiers ins
Englische. Ashlyn Coyle hat ein Kapitel im selben
Dossier verfasst und den BUG-Schattenbericht an das
UN-CERD-Komitee zu 'Racial Profiling' weiterentwickelt.
Ines-Maria Jeske führte diverse Hintergrundrecherchen
für das BUG durch. Lisa Schoenfeld und Elisabeth Wolf
haben an den Vorschlägen zur Überarbeitung der
Gesetzgebung zu verdachtsunabhängigen Personenkontrollen
gearbeitet. Harrison Mayer hat ein Papier zum Thema
'Racial Profiling' in den USA erstellt und Alexander
Lynch einen Vorschlag zur Novellierung des AGG ins
Englische übersetzt. Merle Jungenkrüger hat die
rechtlichen Grundlagen für das Dossier Sinti & Roma
erarbeitet. Sara Borasio hat eine Übersicht zum
Postident-Verfahren erstellt. Rabia Küçükşahin
unterstützte die Erarbeitung des Arbeitsprogrammes 2020
tatkräftig.
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Kontakt
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Büro
zur Umsetzung
von Gleichbehandlung
e.V.
Greifswalder Str. 4 - Haus für Demokratie und
Menschenrechte -
10405 Berlin
Telefon: 0049 (0) 30 688 366 18
Fax: 0049 (0) 30 311 603 73
Email: info@bug-ev.org
Website: www.bug-ev.org
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Das
BUG ist ein
gemeinnütziger Verein, der Menschen, die Diskriminierungen
erlebt und sich dazu
entschieden haben dagegen zu klagen, unterstützt. Dabei
liegt
der Fokus auf
strategischen Klagen, die nicht nur einzelnen Personen,
sondern einer
ganzen
Gruppe zugute kommen. Nach § 23 AGG erfüllt das BUG
die Vorraussetzungen als
Beistand vor Gericht aufzutreten. Das BUG ist Mitglied im
Paritätischen und im
Europäischen Netzwerk gegen Rassismus (ENAR)
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Würden
Sie diesen Newsletter gerne weiterhin erhalten? Bitte
schreiben Sie eine E-Mail an vera.egenberger@bug-ev.org.
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